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Mieterverein Oberschwaben

Satzung

Deutscher Mieterbund Mieterverein Oberschwaben e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1.  Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund Mieterverein Oberschwaben e.V. und hat seinen Sitz in Ravensburg. 
     Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg eingetragen.
  2.  Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter und Pächter des schwäbischen Oberlandes zur Förderung Ihrer Interessen und zur Besserung der Miet     
     und Wohnverhältnisse. Ferner die Mieter vor Benachteiligungen im Mietrecht und Mietvertrag zu schützen und die Mitglieder in allen Mietangelegenheiten zu beraten.

Dies soll erreicht werden durch

a) Vorträge, Versammlungen und Besprechungen,
b) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und die Presse,
c) Beeinflussung und Förderung vor allem der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbautätigkeit,
d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Miet- bzw. Pachtraumbenutzer werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  2. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitglieds ist nur über eine Neuaufnahme gem. Abs. 1 möglich.

§ 3 Vereinsbeitrag

  1. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages wird durch den Beschluss des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist in der Mieterzeitung, Ausgabe Baden-Württemberg (Landesseite) bekannt zu geben und wird frühestens 3 Monate nach der Bekanntgabe rechtswirksam.
  2. Der Vereinsbeitrag ist jeweils bis 31.01. eines Jahres unaufgefordert zu zahlen.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben, ohne Unterschied des Alters und Geschlechts gleiche Rechte und Pflichten an die Vereinseinrichtungen. Sie können die Auskunftsstellen und sonstige Einrichtungen gemäß den für solche Einrich- tungen bestehenden Bestimmungen benutzen.
  2. Alle Mitglieder sind wahlberechtigt, sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben und wählbar mit dem 21. Lebens- jahr, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 5 Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt kann jeweils auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Das Mitglied kann nicht für einen früheren Termin als das Ende des zweiten Kalenderjahres nach seinem Eintritt kündigen. Die Austrittserklärung ist schriftlich, spätestens bis zum 30. September beim Vorstand einzureichen.Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar. Das Mitglied kann den Nachweis der Abgabe der Austrittserklärung nur mit Posteinlieferung oder Empfangsbestätigung führen.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge bis zum Jahresende bleibt auch im Falle des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Βeschlusses das Recht auf Berufung an den Vorstand zu. Bestätigt der Vorstand den Ausschlussbeschluss erneut, kann das Mitglied Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen einlegen. Vor Stattfinden der Hauptversammlung ist ein unparteiisches Schiedsgericht einzusetzen, zu dem das ausgeschlossene Mitglied und der Vorstand je zwei Vertreter zu bestimmen haben. Das Schiedsgericht tagt unter dem Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes. Das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist der Hauptversammlung bekannt zu geben.
  3. Der Beschluss, der den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Beitragsrückstand beinhaltet, kann durch das Mitglied durch Bezahlung des Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden, sofern es sich um den ersten Beschluss dieser Art handelt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Delegierten-Versammlung

§ 7 Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus 4 Personen, nämlich

    a) dem Vorsitzenden
    b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    d) dem Schriftführer

  2. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Delegierten-Versammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
  3. Der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins nach § 26 BGB. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis dürfen der 1. und der 2. stellvertretende Vorsitzende von dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Die Delegierten-Versammlung ist berechtigt, jedem Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit durch 2/3 Mehrheit das Vertrauen zu entziehen. Die hiervon betroffenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt niederzulegen.

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    a) den Mitgliedern des Vorstandes
    b) drei von der Delegierten-Versammlung zu bestimmenden Mitgliedern

  2. Der Beirat hat folgende Aufgaben
    a) Bestimmung der mieterpolitischen und organisatorischen Richtlinien für die Vereinsbarkeit,
    b) vorberatende Beschlussfassung über sämtliche, der Delegierten-Versammlung satzungsgemäß übertragenen Aufgaben, besonders auch die Ausarbeitung von Wahlvorschlägen, Abgabe von Stellungnahmen zu eingegangenen Anträgen und Satzungsänderungen.

  3. Der Beirat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Einberufung und Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinen Stellvertretern. Fordern mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder die Einberufung einer Beiratssitzung unter Angabe von Gründen, so muss der Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb einer Frist von 6 Wochen stattgeben.

§ 9 Revisoren

Die Delegiertenversammlung wählt 3 Revisoren. Diese haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Kasse auf ihre ordnungsgemäße Führung zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.

§ 10 Delegierten-Versammlung

  1. Die Delegierten-Versammlung findet alle 3 Jahre statt. Sie besteht aus den Delegierten, die in den örtlichen Mitgliederversammlungen gewählt werden. Der Delegiertenschlüssel wird vom Vorstand bestimmt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme von Wahlen und Ergänzungswahlen, der Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen usw.
  2. Zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und an die Delegierten-Versammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge an die Delegierten-Versammlung sind schriftlich, spätestens 14 Tage vor Stattfinden derselben, an den Vor- stand einzureichen. Sie können in der Delegierten-Versammlung nur behandelt werden, wenn sie bekannt gemachte Tagesordnungspunkte betreffen.
  3. Die Einberufung der Delegierten-Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Er ist befugt, zur Erledigung von außerordentlichen Vereinsangelegenheiten, eine außerordentliche Delegierten-Versammlung einzuberufen.
  4. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und 2 Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 13 Bekanntmachungen, Auflösung, Vermögen

  1. Die Bekanntmachungen erfolgen in den Mieterzeitungen, Ausgabe Baden-Württemberg (Landesseite).
  2. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage des Stattfindens einer Delegierten-Versammlung muss eine Frist von einem Monat liegen.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Delegierten beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Delegierten-Versammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Delegierten-Versammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt mit 3⁄4 der erschienen Mitglieder.
  4. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gebietlich zuständigen Landesverband, in Ermangelung eines solchen, dem Deutschen Mieterbund e.V. Sitz Berlin bzw. dessen Nachfolgeorganisation zu.

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 15. Mai 1971 im Hotel Zum Hirsch in 88250 Weingarten.

Die Satzung ist errichtet. Weingarten, den 15. Mai 1971

Die Satzung vom 15. Mai 1971 wurde nach § 10 der Satzung bei der Delegierten-Versammlung am 26. April 1996 in Ravensburg geändert.

Kontakt

Mieterverein Oberschwaben e.V.

Seestr. 15
88214 Ravensburg

Telefon  0751 - 24541
Telefax  0751 - 17905

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Oberschwaben

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